KG - Beschluss vom 19.07.2004
24 W 322/02
Normen:
WEG § 25 Abs. 2 Satz 1 ; WEG § 27 Abs. 1 Nr. 4 ; WEG § 27 Abs. 4 ; ZVG § 152 ;
Fundstellen:
FGPrax 2004, 278
KGReport 2004, 565
NZM 2004, 878
WuM 2004, 625
ZMR 2005, 148
ZfIR 2005, 478
Vorinstanzen:
LG Berlin - II 85 T 466/01 WEG - 04.06.2002,
AG Neukölln - 70 II 146/01 WEG,

Kopfstimmrecht des Zwangsverwalters

KG, Beschluss vom 19.07.2004 - Aktenzeichen 24 W 322/02

DRsp Nr. 2004/15975

Kopfstimmrecht des Zwangsverwalters

1. Ein Zwangsverwalter, der in einer Eigentümerversammlung für mehrere Eigentümer von verschiedenen Einheiten auftritt, hinsichtlich deren eine Zwangsverwaltung angeordnet ist, besitzt auch bei Bestehen des Kopfstimmrechts bei Abstimmungen nicht nur ein einziges Kopfstimmrecht, sondern mehrere Kopfstimmrechte entsprechend der Anzahl der von ihm vertretenen Eigentümer (auch wenn diese mehrere Wohneinheiten inne haben). 2. Stehen sämtliche Einheiten im Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person und besitzt diese keine weiteren Einheiten, hat der Zwangsverwalter bei dem gesetzlichen Kopfstimmrecht nach § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG ebenfalls nur eine Stimme in der Eigentümerversammlung. Gehören eine oder mehrere Einheiten verschiedenen natürlichen oder juristischen Personen, kommen dem Verwalter auch bei einem Kopfstimmrecht entsprechend der Personenzahl mehrere Stimmrechte zu. 3. Die Einrichtung eines weiteren Bankkontos für die Gemeinschaft verstößt nicht gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung, zumal wenn das neu einzurichtende Konto als Festgeldkonto genutzt werden kann. Auch die Errichtung als offenes Treuhandkonto für die Gemeinschaft unterliegt keinen Bedenken.

Normenkette:

WEG § 25 Abs. 2 Satz 1 ; WEG § 27 Abs. 1 Nr. 4 ; WEG § 27 Abs. 4 ; ZVG § 152 ;

Entscheidungsgründe:

I.