Konkursanfechtung; Konzernhaftung; internationale Zuständigkeit
OLG Köln, Urteil vom 06.06.1997 - Aktenzeichen 3 U 139/96
DRsp Nr. 1998/2159
Konkursanfechtung; Konzernhaftung; internationale Zuständigkeit
»1. Bei Konkursanfechtungsklagen ist auch im Falle der Absichtsanfechtung das Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Anfechtungsschuldners zuständig.2. Konkursanfechtungsklagen haben ihre Grundlage im Konkursrecht und unterfallen deshalb nicht dem Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung in Zivil- und Handelssachen vom 16.9.1998 (BGBl. 1994 II 2658).3. Zur internationalen Zuständigkeit bei Ansprüchen aus Konzernhaftung/Delikt.«
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