OLG Celle - Beschluss vom 09.11.2005
16 VA 9/05
Normen:
HinterlO § 16 Abs. 1 ; BGB § 1006 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2006, 70
Vorinstanzen:
LG Verden, - Vorinstanzaktenzeichen 386 I Heft 31
AG Verden, - Vorinstanzaktenzeichen 11 HL 18/02

Klageaufforderung im Hinterlegungsverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 09.11.2005 - Aktenzeichen 16 VA 9/05

DRsp Nr. 2005/21124

Klageaufforderung im Hinterlegungsverfahren

»Im Hinterlegungsverfahren muss zur Widerlegung der Eigentumsvermutung aus § 1006 Abs. 1 BGB kein Vollbeweis erbracht werden. Vielmehr kann die Aufforderung zur Klageerhebung gemäß § 16 Abs. 1 HinterlO durch die Hinterlegungsstelle beim Amtsgericht gegen den bisherigen Besitzer erfolgen, wenn nach der im praktischen Leben möglichen Wahrscheinlichkeit mehr für die materielle Berechtigung des anderen Prätendenten zu sprechen scheint.«

Normenkette:

HinterlO § 16 Abs. 1 ; BGB § 1006 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Es geht um "Zwei weibliche Akte" von Otto M sowie "Interieur" von Erich H.

Beide Gemälde wurden von der Staatsanwaltschaft Verden im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen einen Herrn H. D. bei diesem aufgefunden und zunächst beschlagnahmt, später dann wieder freigegeben und beim Amtsgericht Verden hinterlegt.

Der Antragsteller hat den Anspruch des D. auf Herausgabe der Bilder gepfändet und Herausgabe an sich verlangt. Demgegenüber hat die Beteiligte zu 1. eidesstattlich versichert, sie und nicht D. sei Eigentümerin der Bilder gewesen und habe diese zwischenzeitlich ihrem Rechtsanwalt geschenkt (Bl. 13 ff., 35 f. d. A.). D. wiederum hat eidesstattlich versichert, die Gemälde seien ihm zwecks Begutachtung von der Beteiligten zu 1. nur vorübergehend ausgehändigt worden (Bl. 17 ff. d. A.).