LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 16.04.2004
2 Ta 76/04
Normen:
BGB § 826 ; ZPO § 769 ; ArbGG § 62 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 102
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn 4 Ca 181 e/04 vom 05.07.2001,

Klage gegen sittenwidrig erlangten Titel, Einstellung der Zwangsvollstreckung, Erlass einer einstweiligen Verfügung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.04.2004 - Aktenzeichen 2 Ta 76/04

DRsp Nr. 2004/7551

Klage gegen sittenwidrig erlangten Titel, Einstellung der Zwangsvollstreckung, Erlass einer einstweiligen Verfügung

»1. Erhebt der Schuldner eines rechtskräftigen Titels eine auf § 826 BGB gestützte Klage auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung und Schadenersatz, so kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO nicht in Betracht. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift scheidet aus. 2. Stellt der Schuldner beim Arbeitsgericht den Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung, so kann dieser Antrag auch als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ausgelegt werden. Wird in diesem Fall auf mündliche Verhandlung über den Antrag entschieden, so ist hierfür nicht der Vorsitzende alleine, sondern die Kammer zuständig.«

Normenkette:

BGB § 826 ; ZPO § 769 ; ArbGG § 62 ;

Gründe:

I.

Der Beklagte wendet sich mit der Beschwerde gegen die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem - rechtskräftigen - Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 05.07.2001 (3 Ca 1298 e/01).