1.
Die Antragstellerin hat im Rahmen des als Geldanlage gedachten Erwerbs einer Eigentumswohnung in E aufgrund eines Treuhandvertrages vom 24.05.1991 und einer darin u.a. dem Treuhänder erteilten allgemeinen Vollmacht bei der Antragsgegnerin mit Vertrag vom 15./21.11.1991 ein Finanzierungsdarlehen über 71.500,00 DM aufgenommen. In dem notariellen Wohnungskaufvertrag vom 30.08.1991 hatte die Antragstellerin zugunsten der D Bank auf ihr Wohnungseigentum eine Grundschuld über 144.000,00 DM nebst Zinsen und gleichzeitig in dieser Höhe die persönliche Haftung übernommen sowie sich jeweils der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Sowohl Grundschuld wie persönliche Forderung gegen die Antragstellerin trat die D Bank unter dem 25.02.1997 in Höhe des von der Antragsgegnerin der Antragstellerin gewährten Darlehens an erstere ab, die mit Beschlüssen des Amtsgerichts E vom 22.12.1998 wegen eines Teilbetrags von 8.824,90 DM die Zwangsverwaltung und Zwangsvollstreckung in das Wohnungseigentum der Antragstellerin betreibt.
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