KG - Urteil vom 02.09.2008
27 U 153/07
Normen:
ZPO § 756 ; ZPO § 765 ;
Fundstellen:
KGReport 2009, 24
MDR 2009, 346
NZBau 2009, 385
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 239/06

Klage auf nachträgliche Feststellung des Annahmeverzugs zur Erleichterung der Vollstreckung eines titulierten Leistungsanspruchs

KG, Urteil vom 02.09.2008 - Aktenzeichen 27 U 153/07

DRsp Nr. 2008/19442

Klage auf nachträgliche Feststellung des Annahmeverzugs zur Erleichterung der Vollstreckung eines titulierten Leistungsanspruchs

»Eine Klage auf Feststellung des Annahmeverzuges ist auch nachträglich möglich, wenn hierdurch die Vollstreckung eines bereits titulierten Leistungsanspruchs gemäß §§ 756, 765 ZPO erleichtert wird. Insoweit besteht auch ein Rechtsschutzinteresse an einer isolierten Feststellungsklage.«

Normenkette:

ZPO § 756 ; ZPO § 765 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sich die Beklagten im Annahmeverzug mit den von der Klägerin zu liefernden und einzubauenden zwei Terrassentüren befinden.

Die Klägerin nahm die Beklagten in einem Vorprozess vor dem Landgericht Berlin auf Zahlung von Restwerklohn in Anspruch. Das Landgericht Berlin verurteilte die Beklagten mit rechtskräftigem Urteil vom 15. Oktober 2004, 26 O 484/02, unter anderem zur Zahlung von 10.225,84 EUR Zug um Zug gegen Lieferung und Einbau von den beiden in Rede stehenden Terrrassentüren.