I.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sich die Beklagten im Annahmeverzug mit den von der Klägerin zu liefernden und einzubauenden zwei Terrassentüren befinden.
Die Klägerin nahm die Beklagten in einem Vorprozess vor dem Landgericht Berlin auf Zahlung von Restwerklohn in Anspruch. Das Landgericht Berlin verurteilte die Beklagten mit rechtskräftigem Urteil vom 15. Oktober 2004, 26 O 484/02, unter anderem zur Zahlung von 10.225,84 EUR Zug um Zug gegen Lieferung und Einbau von den beiden in Rede stehenden Terrrassentüren.
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