BGH - Beschluß vom 11.03.1998
IX ZR 152/97
Normen:
EinigungsV Art 25 Abs. 7 ; KO § 65 ; ZPO § 256 ;

Klage auf Feststellung einer rechtzeitig angemeldeten Forderungen zur Gesamtvollstreckung; Feststellung einer Altkreditforderung zur Gesamtvollstreckungstabelle

BGH, Beschluß vom 11.03.1998 - Aktenzeichen IX ZR 152/97

DRsp Nr. 1998/4833

Klage auf Feststellung einer rechtzeitig angemeldeten Forderungen zur Gesamtvollstreckung; Feststellung einer Altkreditforderung zur Gesamtvollstreckungstabelle

1. Ein Rechtsschutzinteresse für eine erst nach dem Schlußtermin erhobene Klage auf Feststellung einer rechtzeitig angemeldeten, vom Verwalter bestrittenen Forderung zur Gesamtvollstreckungstabelle besteht, solange die Gesamtvollstreckung nicht eingestellt und noch Masse vorhanden ist. 2: Eine Aussetzung der Zins- und Tilgungsleistungen gemäß Artikel 25 Abs. 7 EV schließt nicht aus, daß die eingeklagte Altkreditforderung zur Tabelle festgestellt wird. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 65 KO.

Normenkette:

EinigungsV Art 25 Abs. 7 ; KO § 65 ; ZPO § 256 ;

Gründe:

I. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr, nachdem der Senat durch Urteil vom 5. Februar 1998 ( IX ZR 259/97 , z.V.b.) entschieden hat, daß ein Rechtsschutzinteresse für eine erst nach dem Schlußtermin erhobene Klage auf Feststellung einer rechtzeitig angemeldeten, vom Verwalter bestrittenen Forderung zur Gesamtvollstreckungstabelle besteht (§ 256 ZPO), solange - wie im vorliegenden Falle - die Gesamtvollstreckung nicht eingestellt und noch Masse vorhanden ist.