I. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr, nachdem der Senat durch Urteil vom 5. Februar 1998 ( IX ZR 259/97 , z.V.b.) entschieden hat, daß ein Rechtsschutzinteresse für eine erst nach dem Schlußtermin erhobene Klage auf Feststellung einer rechtzeitig angemeldeten, vom Verwalter bestrittenen Forderung zur Gesamtvollstreckungstabelle besteht (§ 256 ZPO), solange - wie im vorliegenden Falle - die Gesamtvollstreckung nicht eingestellt und noch Masse vorhanden ist.
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