OLG Koblenz - Urteil vom 17.11.2006
8 U 1517/05
Normen:
BGB § 504 ; BGB § 505 ; BGB § 1098 Abs. 1 ; ZPO § 256 ; ZPO § 264 Nr. 2 ; ZPO § 322 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 21.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 310/04

Klage auf Feststellung des Urteilsinhalts bei Streit über Bedeutung einer zu Zweifeln Anlass gebenden Urteilsformel - Einwand der Rechtskraft?

OLG Koblenz, Urteil vom 17.11.2006 - Aktenzeichen 8 U 1517/05

DRsp Nr. 2007/2443

Klage auf Feststellung des Urteilsinhalts bei Streit über Bedeutung einer zu Zweifeln Anlass gebenden Urteilsformel - Einwand der Rechtskraft?

»1. Besteht zwischen Parteien Streit über die Tragweite eines rechtskräftigen Urteilsausspruchs oder ist die Urteilsformel für eine Vollstreckung zu unbestimmt, kann der Gläubiger auf Feststellung des Urteilsinhalts klagen. 2. Geht der Gläubiger von der zunächst erhobenen Leistungsklage wegen des entgegenstehenden Einwands der Rechtskraft zur Feststellungsklage über, liegt keine Klageänderung, sondern eine qualitative Änderung des Klageantrags bei gleich bleibendem Klagegrund vor.«

Normenkette:

BGB § 504 ; BGB § 505 ; BGB § 1098 Abs. 1 ; ZPO § 256 ; ZPO § 264 Nr. 2 ; ZPO § 322 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten darum, wie das Urteil des Landgerichts Mainz vom 17. Oktober 2003, Aktenzeichen 9 O 359/01, zu verstehen ist. Gegenstand des Streits ist insbesondere, ob die nach dem Urteilstenor zu übertragende Teilfläche des im Grundbuch von O... Blatt 2554 verzeichneten Grundstücks Flur 25 Nr. 21/2 das gesamte dort befindliche Gebäude oder nur einen Teil davon umfasst.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).