I.
Die Parteien streiten darum, wie das Urteil des Landgerichts Mainz vom 17. Oktober 2003, Aktenzeichen 9 O 359/01, zu verstehen ist. Gegenstand des Streits ist insbesondere, ob die nach dem Urteilstenor zu übertragende Teilfläche des im Grundbuch von O... Blatt 2554 verzeichneten Grundstücks Flur 25 Nr. 21/2 das gesamte dort befindliche Gebäude oder nur einen Teil davon umfasst.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
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