KG - Urteil vom 21.07.1995 (5 U 2055/95) - DRsp Nr. 1998/6765
KG, Urteil vom 21.07.1995 - Aktenzeichen 5 U 2055/95
DRsp Nr. 1998/6765
»1. Hat der Antragsgegner einer einstweiligen Verfügung auf die Rechte aus §§ 924, 926, 927ZPO entsprechend dem Abschlußschreiben des Antragstellers verzichtet, so können als veränderte Umstände i.S. von § 927ZPO nur solche anerkannt werden, die im Hauptklageverfahren zur Vollstreckungsgegenklage (§ 767ZPO) berechtigen würden.2. Schuldner von Altunterwerfungen (aus der Zeit vor Neufassung des § 13 Abs. 2 Nr. 2UWG) können nach Änderung dieser Vorschrift demgemäß veränderte Umstände nur geltend machen, wenn sie das Erlaubtsein der beanstandeten Handlung dartun.«
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