KG - Beschluß vom 13.05.1994 (1 W 1913/93) - DRsp Nr. 1995/9297
KG, Beschluß vom 13.05.1994 - Aktenzeichen 1 W 1913/93
DRsp Nr. 1995/9297
a. Bei der Frage, ob ein Rechtsanwalt als bestellter Prozeßbevollmächtigter im Sinne des § 176ZPO anzusehen ist, an den Zustellungen zu bewirken sind, kommt es weder auf den Auftrag noch auf die Vollmacht an, sondern darauf, ob er für das Gericht oder bei Parteizustellungen für den Prozeßgegner erkennbar zum Prozeßbevollmächtigten bestellt ist. Dazu genügt eine aus den Umständen ersichtliche Unterrichtung und Verlautbarung.b. Bei überörtlichen Sozietäten sind, sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Annahme rechtfertigen, nur die am Ort des Prozeßgerichts kanzleiansässigen Rechtsanwälte im Sinne von § 176ZPO zu Prozeßbevollmächtigten bestellt. Allein dem Umstand, daß in den verwendeten Briefbögen neben diesen Anwälten noch Anwälte aufgeführt sind, die auswärtigen Kanzleien angehören, kann grundsätzlich noch keine Bestellung auch der auswärtigen Anwälte zu Prozeßbevollmächtigten entnommen werden.c. Der Grundsatz, daß in einer Anwaltssozietät jeder ihr angehörende Rechtsanwalt als bevollmächtigt anzusehen ist, für einen Sozius Zustellungen entgegenzunehmen, gilt nicht, soweit Anwälte lediglich in überörtlicher Sozietät verbunden sind.
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