KG - Beschluss vom 03.05.1999 (25 W 218/98) - DRsp Nr. 2000/4033
KG, Beschluss vom 03.05.1999 - Aktenzeichen 25 W 218/98
DRsp Nr. 2000/4033
Der Taschengeldanspruch des erwerbslosen Ehegatten ist auch bei bestehender Ehe und einem gemeinsamen Haushalt gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 2ZPO bedingt pfändbar. Der Schuldner hat hierzu in der eidesstattlichen Versicherung die notwendigen Angaben zu machen.
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