»Für die Erinnerung nach § 766 ZPO ist mit Recht anerkannt, daß sie noch zulässig ist, wenn über das Ende der Zwangsvollstreckung hinaus bestimmte Vollstreckungsmaßnahmen noch fortwirken, wie etwa als Grundlage eines Offenbarungsverfahrens .. . Ähnliches gilt für die Zulässigkeit der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO. Für die Zulässigkeit eines Antrags nach § 765 a ZPO kann nichts anderes gelten. Ein Grundrechts- und damit Vollstreckungsschutz kann auch dann noch geboten sein, wenn nach Beendigung der Zwangsvollstreckung im Einzelfall Vollstreckungsmaßnahmen fortwirken (vgl. BVerfGE 52, 214).
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