KG vom 16.05.1986
1 W 5644/85
Normen:
ZPO §§ 765 a, 766, 771, § 885 Abs.2, Abs.3, Abs.4;
Fundstellen:
DRsp IV(421)173d
MDR 1986, 1033
Rpfleger 1986, 439

KG - 16.05.1986 (1 W 5644/85) - DRsp Nr. 1992/7376

KG, vom 16.05.1986 - Aktenzeichen 1 W 5644/85

DRsp Nr. 1992/7376

d. Zulässigkeit eines Vollstreckungsschutzantrags, den der Schuldner noch nach der Räumung seiner Wohnung und der Besitzeinweisung des Gläubigers zur Abwehr fortwirkender Vollstreckungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers nach § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO stellt.

Normenkette:

ZPO §§ 765 a, 766, 771, § 885 Abs.2, Abs.3, Abs.4;

»Für die Erinnerung nach § 766 ZPO ist mit Recht anerkannt, daß sie noch zulässig ist, wenn über das Ende der Zwangsvollstreckung hinaus bestimmte Vollstreckungsmaßnahmen noch fortwirken, wie etwa als Grundlage eines Offenbarungsverfahrens .. . Ähnliches gilt für die Zulässigkeit der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO. Für die Zulässigkeit eines Antrags nach § 765 a ZPO kann nichts anderes gelten. Ein Grundrechts- und damit Vollstreckungsschutz kann auch dann noch geboten sein, wenn nach Beendigung der Zwangsvollstreckung im Einzelfall Vollstreckungsmaßnahmen fortwirken (vgl. BVerfGE 52, 214).