»Der Räumungsvergleich [in dem sich einer der Ehegatten verpflichtet hat, die eheliche Wohnung zu räumen] ist dahin aufzufassen, daß der Bekl. die Ehewohnung lediglich zu verlassen hatte. Dagegen fehlt es in bezug auf in der Wohnung oder in dem vom Bekl. bewohnten Teil der Wohnung befindliche Sachen an einem zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und damit an einer Grundlage für die Festsetzung entsprechender Räumungskosten (§§ 103 Abs. 1, 788 Abs. 1 ZPO). Zwar hat sich der Bekl. vom Wortlaut her einschränkungslos verpflichtet, die Ehewohnung »zu räumen«, und bedeutet der Begriff der Räumung in der Regel, daß auch die bewegliche Habe des Schuldners wegzuschaffen ist (§ 885 Abs. 2 bis 4 ZPO). Den Titel wie einen gewöhnlichen Räumungstitel auszulegen, würde indessen den Besonderheiten des vorl. Falles nicht gerecht, die darin liegen, daß das Scheidungsverfahren noch nicht abgeschlossen, insbesondere noch keine Regelung über die Hausratsverteilung getroffen war.
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