»... Nach § 704 Abs. 1 ZPO findet die Zwangsvollstreckung lediglich aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind, statt. An einem solchen Titel fehlte es hier. Das vom LG für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil ist durch das Urteil des BerGer. ersatzlos aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen worden. Das hat die Rechtswirkungen des § 717 Abs. 1 ZPO zur Folge, wonach die vorläufige Vollstreckbarkeit mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache aufhebt, insoweit außer Kraft tritt, als die Aufhebung erfolgt. Diese Rechtswirkung, also der Wegfall der vorläufigen Vollstreckbarkeit, kann nicht allein dadurch ihrerseits als entfallen, also die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht allein dadurch als wiederhergestellt angesehen werden, daß das Revisionsgericht zwischenzeitlich das Urteil des BerGer. aufgehoben und die Sache an das BerGer. zurückverwiesen hat.
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