KG vom 11.07.1989
1 W 630/89
Normen:
ZPO § 704 Abs.1, § 717 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp IV(421)185a
NJW 1989, 3025
Rpfleger 1990, 29

KG - 11.07.1989 (1 W 630/89) - DRsp Nr. 1992/7265

KG, vom 11.07.1989 - Aktenzeichen 1 W 630/89

DRsp Nr. 1992/7265

a. Kein Wiederaufleben der vorläuflgen Vollstreckbarkeit eines in der Berufungsinstanz aufgehobenen erstinstanzlichen Urteils dadurch, daß das Revisionsgericht das Berufungsurteil seinerseits aufhebt und den Rechtsstreit zurückverweist.

Normenkette:

ZPO § 704 Abs.1, § 717 Abs.1;

»... Nach § 704 Abs. 1 ZPO findet die Zwangsvollstreckung lediglich aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind, statt. An einem solchen Titel fehlte es hier. Das vom LG für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil ist durch das Urteil des BerGer. ersatzlos aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen worden. Das hat die Rechtswirkungen des § 717 Abs. 1 ZPO zur Folge, wonach die vorläufige Vollstreckbarkeit mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache aufhebt, insoweit außer Kraft tritt, als die Aufhebung erfolgt. Diese Rechtswirkung, also der Wegfall der vorläufigen Vollstreckbarkeit, kann nicht allein dadurch ihrerseits als entfallen, also die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht allein dadurch als wiederhergestellt angesehen werden, daß das Revisionsgericht zwischenzeitlich das Urteil des BerGer. aufgehoben und die Sache an das BerGer. zurückverwiesen hat.