»... Bei der gemäß § 758 ZPO i. V. m. Art. 13 Abs. 2 GG erlassenen richterlichen Durchsuchungsanordnung handelt es sich jedenfalls dann, wenn ein von ihr betroffener Dritter vor ihrem Erlaß nicht angehört worden ist, gegenüber dem Dritten auch dann nicht um eine vollstreckungsrechtliche Entscheidung, wenn sie nach Anhörung des Schuldners erlassen worden ist und deshalb vom Schuldner mit der sofortigen Beschwerde gemäß § 793 ZPO anzufechten wäre. Vielmehr stellt sie sich unter diesen Voraussetzungen gegenüber dem Dritten, der geltend machen will, die betroffene Wohnung werde nicht vom Schuldner, sondern von ihm Ä dem Dritten Ä selbst bewohnt, als Vollstreckungsmaßnahme dar, gegen die der Rechtsbehelf der Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO gegeben ist .. .