(a) »... Das Rechtsmittel unterliegt deshalb der Zurückweisung, weil der BeschwF. [Jugendamt] den Rechtsübergang nicht i. S. von § 727 Abs. 1 ZPO nachgewiesen hat. ... Der BeschwF. hat durch Vorlage einer beglaubigten Fotokopie des Bewilligungsbescheides lediglich nachgewiesen, daß er der gemeinschaftlichen Tochter der Parteien mit Wirkung vom 1. 10. 1980 an Leistungen nach dem UVG [Unterhaltsvorschußgesetz] in Höhe von monatlich 163 DM bewilligt hat. Weitere öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden sind nicht eingereicht worden. Danach fehlt der Nachweis in der durch § 727 Abs. 1 ZPO vorgeschriebenen Form der Auszahlung von Leistungen nach dem UVG.
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