KG vom 05.03.1985
17 WF 5709/84
Normen:
UVG § 7 Abs.1; ZPO § 727 Abs.1, § 733 ;
Fundstellen:
DRsp IV(421)167a-c
FamRZ 1985, 627

KG - 05.03.1985 (17 WF 5709/84) - DRsp Nr. 1992/7416

KG, vom 05.03.1985 - Aktenzeichen 17 WF 5709/84

DRsp Nr. 1992/7416

a-c. Rechtsnachfolge des Landes als Träger der Unterhaltsvorschußkasse wegen - Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz: (a) kein ausreichender Nachweis durch Vorlage einer beglaubigten Fotokopie des Bewilligungsbescheids; (b) keine Offenkundigkeit der Auszahlung der Leistungen; (c) Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung an das Land ohne Vorlegung der ersten Ausfertigung nur dann, wenn das Interesse des Rechtsnachfolgers dies dringend erfordert und wesentliche Interessen des Schuldners nicht entgegenstehen.

Normenkette:

UVG § 7 Abs.1; ZPO § 727 Abs.1, § 733 ;

(a) »... Das Rechtsmittel unterliegt deshalb der Zurückweisung, weil der BeschwF. [Jugendamt] den Rechtsübergang nicht i. S. von § 727 Abs. 1 ZPO nachgewiesen hat. ... Der BeschwF. hat durch Vorlage einer beglaubigten Fotokopie des Bewilligungsbescheides lediglich nachgewiesen, daß er der gemeinschaftlichen Tochter der Parteien mit Wirkung vom 1. 10. 1980 an Leistungen nach dem UVG [Unterhaltsvorschußgesetz] in Höhe von monatlich 163 DM bewilligt hat. Weitere öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden sind nicht eingereicht worden. Danach fehlt der Nachweis in der durch § 727 Abs. 1 ZPO vorgeschriebenen Form der Auszahlung von Leistungen nach dem UVG.