OLG Hamburg - Beschluss vom 23.05.2008
3 W 6/08
Normen:
ZPO § 890;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2009, 741
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 12.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 327 O 745/07

Kernbereich des Verbots eines Werbevergleichs für eine Zahnbürste unter Nennung von Konkurrenz-Produkten

OLG Hamburg, Beschluss vom 23.05.2008 - Aktenzeichen 3 W 6/08

DRsp Nr. 2009/10503

Kernbereich des Verbots eines Werbevergleichs für eine Zahnbürste unter Nennung von Konkurrenz-Produkten

1. Wird der Werbe-Vergleich für eine Zahnbürste unter Nennung von Konkurrenz-Produkten und unter Hinweis auf zwei zitierte Studien untersagt (hier: "Entfernt signifikant mehr Plaque als ..."), so fällt eine andere Werbeaussage mit einem anderen Sinngehalt (hier: "Entfernt besser Plaque als...") auch unter Anführung derselben Vergleichsprodukte und zitierten Studien nicht in den sog. Kernbereich des Verbotstitels. Bei der verbotenen Äußerung ("signifikant mehr") ging es um die bei gleichem Studienaufbau reproduzierbare Behauptung einer bestimmten ("signifikanten") Besserstellung, während das bei der neuen Aussage ("besser als") nicht gesagt wird. 2. Selbst wenn der nunmehr beanstandete Werbevergleich verbietbar (gewesen) wäre, ist eine spätere Erstreckung auf im Erkenntnisverfahren nicht streitgegenständliche Verhaltensformen auch nach der Kerntheorie nicht möglich. 3. Zum Organisationsverschulden bei einer Zuwiderhandlung und zur Höhe des Ordnungsgeldes.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 27, vom 12. Dezember 2007, wird zurückgewiesen.

Die Gläubigerin trägt die Kosten der Beschwerde nach einem Beschwerdewert von € 10.000.-.

Normenkette:

ZPO § 890;

Gründe: