OLG Koblenz - Urteil vom 10.04.2008
6 U 111/08
Normen:
ZPO § 707 ; ZPO § 709 S. 1 ; ZPO § 712 ; ZPO § 718 ; ZPO § 719 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2008, 649
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 08.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen O 10/04

Keine vorläufige Vollstreckbarkeit eines stattgegebenen Auskunftsanspruch - Vorläufige Vollstreckbarkeit durch Vorabentscheidung in der Berufungsinstanz

OLG Koblenz, Urteil vom 10.04.2008 - Aktenzeichen 6 U 111/08

DRsp Nr. 2008/12666

Keine vorläufige Vollstreckbarkeit eines stattgegebenen Auskunftsanspruch - Vorläufige Vollstreckbarkeit durch Vorabentscheidung in der Berufungsinstanz

»1. Wird ein stattgebendes Urteil, mit dem zur Zahlung eines bestimmten Betrages und zur Erteilung von Auskunft verurteilt wurde, gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages für vorläufig vollstreckbar erklärt, so bezieht sich die Anordnung der vorläufigen Vollstreckung nicht auf den Auskunftsanspruch. 2. Wenn in dem mit der Berufung angefochtenen Urteil ein stattgebender Ausspruch zur Hauptsache nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde, kann der Kläger in der Berufungsinstanz beantragen, das Urteil insoweit im Wege der Vorabentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, auch wenn er selbst weder Berufung noch Anschlussberufung eingelegt hat. 3. Ist der Schuldner zur Erteilung einer Auskunft verurteilt, so rechtfertigt allein der Umstand, dass es sich bei den zu erteilenden Informationen um Geschäftsgeheimnisse handelt, für sich allein nicht die Annahme, dass eine Vollstreckung für den Schuldner nicht zu ersetzende Nachteile zur Folge hätte, wenn die mitzuteilenden Daten bei planmäßiger Abwicklung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien dem Gläubiger ohnehin bekannt geworden wäre.«

Normenkette:

ZPO § 707 ; ZPO § 709 S. 1 ; ZPO § ;