OLG Zweibrücken - Beschluss vom 11.08.2008
4 W 66/08
Normen:
ZPO § 935 ; ZPO § 940 ;
Fundstellen:
GewArch 2009, 362
MDR 2009, 221
OLGReport-Zweibrücken 2008, 939
Vorinstanzen:
LG Frankenthal (Pfalz) - 3 O 262/08 - 24.06.2008,

Keine Verurteilung eines Schuldners zur Abgabe einer Willenserklärung im Wege der einstweiligen Verfügung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.08.2008 - Aktenzeichen 4 W 66/08

DRsp Nr. 2008/19587

Keine Verurteilung eines Schuldners zur Abgabe einer Willenserklärung im Wege der einstweiligen Verfügung

»Ein Schuldner kann grds. nicht im Wege der einstweiligen Verfügung zum Abgabe einer Willenserklärung verurteilt werden.«

Normenkette:

ZPO § 935 ; ZPO § 940 ;

Entscheidungsgründe:

Die Antragstellerin ist eine Genossenschaft, welche am 1. Februar 2008 aus dem W... L... e.G. hervorgegangen ist. Der W... L... e.G. war in der Vergangenheit Beschicker des von der Antragsgegnerin durchgeführten 'Wurstmarktes', der als das größte Weinfest der Welt gilt. Eine Satzung (der Antragsgegnerin) oder öffentlich-rechtliche Marktordnung für die Beschickung des Marktes besteht nicht. Über die Zulassung der Interessenten entscheidet der Wurstmarkt- und Festausschuss der Antragsgegnerin, indem er eine Auswahl unter den Bewerbern trifft und mit diesen ein Angebot auf Abschluss eines schriftlichen Vertrages zuschickt. Vertragsgrundlage sind dabei die Betriebs- und Zulassungsvorschriften für den D... Wurstmarkt, die der Wurstmarkt- und Festausschuss der Antragsgegnerin (letztmals am 8. Februar 2007) festgelegt hat. Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 der Satzung müssen alle Weine, die auf dem Wurstmarkt verkauft werden aus B... D... Lagen stammen und als Erzeuger- oder Gutsabfüllungen hergestellt werden; Sekt muss jedenfalls aus B... D... stammen.