Die Antragstellerin ist eine Genossenschaft, welche am 1. Februar 2008 aus dem W... L... e.G. hervorgegangen ist. Der W... L... e.G. war in der Vergangenheit Beschicker des von der Antragsgegnerin durchgeführten 'Wurstmarktes', der als das größte Weinfest der Welt gilt. Eine Satzung (der Antragsgegnerin) oder öffentlich-rechtliche Marktordnung für die Beschickung des Marktes besteht nicht. Über die Zulassung der Interessenten entscheidet der Wurstmarkt- und Festausschuss der Antragsgegnerin, indem er eine Auswahl unter den Bewerbern trifft und mit diesen ein Angebot auf Abschluss eines schriftlichen Vertrages zuschickt. Vertragsgrundlage sind dabei die Betriebs- und Zulassungsvorschriften für den D... Wurstmarkt, die der Wurstmarkt- und Festausschuss der Antragsgegnerin (letztmals am 8. Februar 2007) festgelegt hat. Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 der Satzung müssen alle Weine, die auf dem Wurstmarkt verkauft werden aus B... D... Lagen stammen und als Erzeuger- oder Gutsabfüllungen hergestellt werden; Sekt muss jedenfalls aus B... D... stammen.
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