OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.04.2008
8 U 52/03
Normen:
EGBGB Art. 6 ; ZPO § 917 ; ZPO § 927 ; ZPO § 929 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-21 O 509/02,

Keine Verbürgung der Gegenseitigkeit der Zwangsvollstreckung bei Nichtdurchsetzung deutscher Zahlungstitel in Argentinien

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.04.2008 - Aktenzeichen 8 U 52/03

DRsp Nr. 2008/12569

Keine Verbürgung der Gegenseitigkeit der Zwangsvollstreckung bei Nichtdurchsetzung deutscher Zahlungstitel in Argentinien

»1. Die Gegenseitigkeit der Zwangsvollstreckung ist nicht verbürgt, wenn die Gerichte im Vollstreckungsstaat einem deutschen Zahlungstitel gegen den Fiskus (hier: Republik Argentinien) nur deklaratorische Wirkung beimessen bzw. ihn unter Hinweis auf die dortige (argentinische) Notstandsgesetzgebung als nicht durchsetzbar erachten (§ 917 Abs. 2 ZPO). 2. Unter den vorgenannten Voraussetzungen kann auch der allgemeine Arrestgrund der Vollstreckungsgefährdung vorliegen (§ 917 Abs. 1 ZPO).«

Normenkette:

EGBGB Art. 6 ; ZPO § 917 ; ZPO § 927 ; ZPO § 929 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen. Sie werden nur zur besseren Verständlichkeit des Berufungsurteils wiederholt bzw. ergänzt.