I.
Mit seiner Beschwerde vom 13.08.2004 wendet sich der Kläger (Gläubiger) gegen die vom Arbeitsgericht mit Beschluss vom 26.07.2004 versagte Festsetzung eines beantragten Zwangsgeldes.
Dem Zwangsvollstreckungsverfahren liegt ein im Kammertermin vom 13.06.2003 geschlossener Vergleich zu Grunde, der u. a. folgenden Inhalt hat.
1. .............
2. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger das Original der Lohnnachweiskarten (Teil A) für die Jahre 2000, 2001 und 2002 auszuhändigen und die Durchschrift (Teil B) an die Z des S - und S , W-Straße, W zu übersenden.
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