LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 01.10.2004
8 Ta 199/04
Normen:
ZPO § 883 § 888 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 26.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3035/02

Keine Umdeutung eines unmissverständlichen Herausgabetitels

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.10.2004 - Aktenzeichen 8 Ta 199/04

DRsp Nr. 2005/2073

Keine Umdeutung eines unmissverständlichen Herausgabetitels

1. Für die Frage, ob eine Zwangsvollstreckung nach § 888 Abs. 1 ZPO in Betracht kommt oder die Herausgabezwangsvollstreckung nach § 883 ZPO ist der Inhalt des Vollstreckungstitels maßgebend.2. Hat der Vollstreckungstitel einen zweifelsfreien Inhalt, kann der Titel nicht im Wege einer Auslegung mit einem anderen Inhalt versehen werden.3. Ergibt der Titel vom Wortlaut her inhaltlich klar eine Aushändigungspflicht und als Annex eine Übersendungspflicht, kommen nur eine Herausgabevollstreckung (§ 883 ZPO) in Betracht.

Normenkette:

ZPO § 883 § 888 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Mit seiner Beschwerde vom 13.08.2004 wendet sich der Kläger (Gläubiger) gegen die vom Arbeitsgericht mit Beschluss vom 26.07.2004 versagte Festsetzung eines beantragten Zwangsgeldes.

Dem Zwangsvollstreckungsverfahren liegt ein im Kammertermin vom 13.06.2003 geschlossener Vergleich zu Grunde, der u. a. folgenden Inhalt hat.

1. .............

2. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger das Original der Lohnnachweiskarten (Teil A) für die Jahre 2000, 2001 und 2002 auszuhändigen und die Durchschrift (Teil B) an die Z des S - und S , W-Straße, W zu übersenden.