I.
In einem Vorprozess wurde die Klägerin rechtskräftig zur Zahlung von 5.061,79 EURO nebst Zinsen an den Beklagten verurteilt. Gegen diese Verurteilung wendet sich die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit mit der Vollstreckungsgegenklage.
Mit Beschluss vom 20.05.2003 hat das Landgericht Baden-Baden den Antrag der Klägerin auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Vorprozesses zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, das Landgericht habe bei seiner ablehnenden Entscheidung in unzulässiger Weise eine "mittelbar vorgreifliche sachliche Beurteilung der Hauptsache" vorgenommen. Außerdem lägen in der Person des Einzelrichters des Landgerichts Gründe vor, die eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen würden. Mit Beschluss vom 27.06.2003 hat das Landgericht Baden-Baden der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Karlsruhe zur Entscheidung vorgelegt.
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