OLG Karlsruhe - Beschluss vom 24.09.2003
15 W 2/03
Normen:
ZPO § 567 ; ZPO § 707 Abs. 2 ; ZPO § 769 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2004, 256
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 20.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 187/03

Keine sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 769 ZPO

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.09.2003 - Aktenzeichen 15 W 2/03

DRsp Nr. 2004/3278

Keine sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 769 ZPO

»Eine Entscheidung nach § 769 ZPO kann nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten worden. Auch eine "greifbare Gesetzwidrigkeit" führt nicht zur Zulässigkeit eines Rechtsmittels.«

Normenkette:

ZPO § 567 ; ZPO § 707 Abs. 2 ; ZPO § 769 ;

Entscheidungsgründe:

I.

In einem Vorprozess wurde die Klägerin rechtskräftig zur Zahlung von 5.061,79 EURO nebst Zinsen an den Beklagten verurteilt. Gegen diese Verurteilung wendet sich die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit mit der Vollstreckungsgegenklage.

Mit Beschluss vom 20.05.2003 hat das Landgericht Baden-Baden den Antrag der Klägerin auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Vorprozesses zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, das Landgericht habe bei seiner ablehnenden Entscheidung in unzulässiger Weise eine "mittelbar vorgreifliche sachliche Beurteilung der Hauptsache" vorgenommen. Außerdem lägen in der Person des Einzelrichters des Landgerichts Gründe vor, die eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen würden. Mit Beschluss vom 27.06.2003 hat das Landgericht Baden-Baden der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Karlsruhe zur Entscheidung vorgelegt.