OLG Köln - Beschluß vom 24.06.2002
16 W 16/02
Normen:
EuGVÜ Art. 29 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2003, 67
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 21.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 68/02

Keine sachliche Überprüfung der zu vollstreckenden Entscheidung

OLG Köln, Beschluß vom 24.06.2002 - Aktenzeichen 16 W 16/02

DRsp Nr. 2002/13173

Keine sachliche Überprüfung der zu vollstreckenden Entscheidung

Waren dem Schuldner sowohl die Klageschrift als auch das spätere Versäumnisurteil ordnungsgemäß, wenn auch durch Niederlegung, zugestellt worden, so kann er sich im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht mehr darauf berufen, dem Urteil, das auf dem materiellen Recht des Urteilsstaates basiere, liege eine unzutreffende Rechtsordnung zugrunde, da er weder die Staatsangehörigkeit des Urteilsstaates besitze noch je in dem Urteilsstaat gewohnt noch dessen Recht mit dem Gläubiger, zu dem er keinerlei Rechtsbeziehungen unterhalte, vereinbart habe.

Normenkette:

EuGVÜ Art. 29 ;

Gründe:

Durch vorläufig vollstreckbar erklärtes Versäumnisurteil der Arrondissementsrechtbank te`s-Gravenhage vom 30.10.01 - Az.: 01.2253 - ist der Schuldner gegen Quittung zur Zahlung von 155.470,50 niederländischen Gulden (NLG) zuzüglich 6% Zinsen seit dem 1.4.2001 sowie von Verfahrenskosten in Höhe von 4.853,00 NLG verurteilt worden.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Aachen - der Vorsitzende -dem Antrag der Gläubigerin, das Urteil für in der Bundesrepublik vollstreckbar zu erklären, stattgegeben.