Keine rechtsmissbräuchliche Abgabe eines Gebots allein zur Herbeiführung der Zuschlagsversagung
OLG Koblenz, Beschluss vom 15.01.1999 - Aktenzeichen 4 W 880/98
DRsp Nr. 2004/1453
Keine rechtsmissbräuchliche Abgabe eines Gebots allein zur Herbeiführung der Zuschlagsversagung
Der Gläubiger, der im ersten Versteigerungstermin ein nicht zuschlagsfähiges Gebot allein zur Herbeiführung der Zuschlagsversagung abgibt, um zu erreichen, dass im neuen Versteigerungstermin der Zuschlag wegen Nichterreichens der Hälfte des Grundstückswerts nicht versagt werden darf, handelt nicht rechtsmissbräuchlich.
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