Die Klägerin nimmt die Beklagten als Drittschuldner in Anspruch, sie stützt die Klage auf den Tatbestand des verschleierten Arbeitseinkommens nach § 850 h Abs. 2 ZPO.
Der Schuldner, Vater der Beklagten zu 1) und Ehemann der Beklagten zu 2), war bis Mitte 2002 Geschäftsführer und Mitgesellschafter der Klägerin und erzielte in diesem Beschäftigungsverhältnis ein monatliches Bruttoentgelt von 5.100,-- EUR. In zeitlichem Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Schuldners bei der Klägerin wurde die Einzelfirma I. e.K. gegründet, Inhaberin die Beklagte zu 1) und Gewerbeanmeldung zum 01.06.2002. Geschäftsgegenstand der I. e.K. wie auch der Klägerin ist der Handel und die Verarbeitung von Wellpappe. Die Beklagte zu 1) führte das Unternehmen bis zum 31.01.2006. Ab 01.02.2006 ist die Beklagte zu 2) Firmeninhaberin.
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