I.
Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - eine Drittschuldnerklage gegen die Beklagte erhoben und am 03.01.2007 zurückgenommen.
Die Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 29.03.2007 beantragt, folgende Kosten gegen die Klägerin gemäß § 104 ZPO festzusetzen:
Gegenstandswert: 3.600,00 EUR
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