LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 30.07.2007
7 Ta 176/07
Normen:
ArbGG § 12a Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 104 § 840 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 15.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 230/06

Keine Kostenerstattung bei erstinstanzlicher Drittschuldnerklage unter Arbeitgebern

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.07.2007 - Aktenzeichen 7 Ta 176/07

DRsp Nr. 2007/18105

Keine Kostenerstattung bei erstinstanzlicher Drittschuldnerklage unter Arbeitgebern

1. Eine Drittschuldnerklage ist keine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, vielmehr streiten die Parteien im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Erkenntnisverfahrens um eine Zahlungsverpflichtung; dass diese Zahlungsverpflichtung im Zusammenhang mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss steht, ändert am Charakter des Erkenntnisverfahrens nichts.2. Zweck von § 12 a ArbGG ist es, das Kostenrisiko für beide Parteien im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz zu beschränken; die Vorschrift findet nicht nur Anwendung, wenn sich im arbeitsgerichtlichen Verfahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegenüber stehen, sie gilt vielmehr auch dann, wenn ein Arbeitgeber Ansprüche gegen einen anderen im Rahmen einer Drittschuldnerklage geltend macht.

Normenkette:

ArbGG § 12a Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 104 § 840 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - eine Drittschuldnerklage gegen die Beklagte erhoben und am 03.01.2007 zurückgenommen.

Die Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 29.03.2007 beantragt, folgende Kosten gegen die Klägerin gemäß § 104 ZPO festzusetzen:

Gegenstandswert: 3.600,00 EUR

1.3 Verfahrensgebühr, § 13 I RVG, Nr. 3100 VV | 318,50 EUR

1.2 Termingebühr, § 13 I RVG, Nr. 3104 VV | 159,60 EUR