OLG Karlsruhe - Beschluss vom 03.05.2005
12 W 125/04
Normen:
ZPO § 109 ; ZPO § 110 ; RPflG § 20 Nr. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2005, 483
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 22.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 4/04

Keine (isolierte) Rückgängigmachung der Anordnung einer Prozesskostensicherheit gem. §§ 110 ff ZPO im Wege des Verfahrens nach § 109 ZPO

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.05.2005 - Aktenzeichen 12 W 125/04

DRsp Nr. 2005/8329

Keine (isolierte) Rückgängigmachung der Anordnung einer Prozesskostensicherheit gem. §§ 110 ff ZPO im Wege des Verfahrens nach § 109 ZPO

»Bei einer nach § 110 ZPO angeordneten Prozesskostensicherheit ist die isolierte Abänderung der Anordnung im Verfahren nach der für (sonstige) prozessuale Sicherheitsleistungen geltenden Bestimmung des § 109 ZPO nicht zulässig.«

Normenkette:

ZPO § 109 ; ZPO § 110 ; RPflG § 20 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Das Landgericht (Prozessgericht) hat mit Zwischenurteil gemäß § 110 Abs. 1 ZPO angeordnet, dass der Antragsteller wegen der Prozesskosten Sicherheit in Höhe von 110.000 EUR zu leisten habe. Seinen auf Rückgabe der Sicherheit gerichteten Antrag hat die Rechtspflegerin zurückgewiesen. Die Veranlassung für die Sicherheitsleistung sei nicht weggefallen im Sinne von § 109 Abs. 1 ZPO. Der Vortrag des Klägers genüge nicht für die Annahme, er habe nunmehr seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstatt der EU bzw. einem Vertragstaat.

Entscheidungsgründe: