Das Landgericht (Prozessgericht) hat mit Zwischenurteil gemäß § 110 Abs. 1 ZPO angeordnet, dass der Antragsteller wegen der Prozesskosten Sicherheit in Höhe von 110.000 EUR zu leisten habe. Seinen auf Rückgabe der Sicherheit gerichteten Antrag hat die Rechtspflegerin zurückgewiesen. Die Veranlassung für die Sicherheitsleistung sei nicht weggefallen im Sinne von § 109 Abs. 1 ZPO. Der Vortrag des Klägers genüge nicht für die Annahme, er habe nunmehr seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstatt der EU bzw. einem Vertragstaat.
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