BayObLG - Beschluss vom 08.09.2004
2Z BR 139/04
Normen:
BGB § 705 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 2
FGPrax 2004, 269
JurBüro 2005, 103
NJW-RR 2005, 43
NZG 2004, 1107
NZM 2004, 918
NotBz 2004, 433
Rpfleger 2005, 19
ZIP 2004, 2375
ZInsO 2004, 1142
ZfIR 2004, 1005
Vorinstanzen:
LG Weiden, vom 03.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 38/04
AG - Grundbuchamt - Weiden i.d.OPf.,

Keine Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst bei von dieser erwirktem Vollstreckungstitel

BayObLG, Beschluss vom 08.09.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 139/04

DRsp Nr. 2004/16445

Keine Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst bei von dieser erwirktem Vollstreckungstitel

»Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht grundbuchfähig; sie kann nicht unter ihrem Namen als Berechtigte eines beschränkten dinglichen Rechts in das Grundbuch eingetragen werden. Dies gilt auch dann, wenn der in einem Vollstreckungstitel ausgewiesene Vollstreckungsgläubiger eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist (Ergänzung zu BayObLGZ 2002, 330/334).«

Normenkette:

BGB § 705 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1 ist Eigentümerin eines Grundstücks. Für die Beteiligte zu 2, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist unter ihrem Namen ohne Angabe der Gesellschafter im Grundbuch eine Zwangssicherungshypothek aufgrund von Zahlungstiteln eingetragen, die die Beteiligte zu 2 gegen die Beteiligte zu 1 erwirkt hat.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht mit Beschluss vom 3.5.2004 das Grundbuchamt angewiesen, die eingetragene Zwangssicherungshypothek zu löschen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2.

II.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: