Keine einstweilige Verfügung gegen private Krankenversicherung - Versicherung, Krankenversicherung, Leistungsverfügung
OLG Köln, Beschluß vom 08.08.1994 - Aktenzeichen 5 W 60/94
DRsp Nr. 1995/1694
Keine einstweilige Verfügung gegen private Krankenversicherung - Versicherung, Krankenversicherung, Leistungsverfügung
Der gegen eine private Krankenversicherung im Wege der einstweiligen Verfügung gerichtete Antrag auf sofortige Durchführung einer dreimonatigen stationären Behandlung in einer Privatklinik wegen depressiver und psychosomatischer Störungen ist unstatthaft (Leistungsverfügung).
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