Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt, weil es an einem Verfügungsgrund fehlt. Der Kläger hat in der Antragschrift den Verfügungsgrund so begründet: Er und seine Ehefrau hätten ihre jeweils einzigen Einnahmequellen aus ihren Beschäftigungen bei der Firma A und Ö GbR verloren. Es bestehe eine erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Antragstellers und seiner Familie. Laut Auskunft der Agentur für Arbeit K bestehe auch kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, so dass für den Erlass einer einstweiligen Verfügung die notwendige Dringlichkeit gegeben sei. In der eidesstattlichen Versicherung wird zudem versichert, dass derzeit keine weiteren Einkunftsquellen, Kindergeld und Erziehungsgeld ausgenommen, für den Antragsteller und seine Ehefrau bestünden.
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