LAG Köln - Beschluss vom 10.09.2004
4 Ta 298/04
Normen:
BGB § 611 ; ZPO § 935 § 940 ;
Fundstellen:
BB 2005, 784
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 23.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ga 137/04

Keine einstweilige Verfügung auf Beschäftigung bei finanzieller Schwierigkeiten

LAG Köln, Beschluss vom 10.09.2004 - Aktenzeichen 4 Ta 298/04

DRsp Nr. 2005/1134

Keine einstweilige Verfügung auf Beschäftigung bei finanzieller Schwierigkeiten

»Finanzielle Schwierigkeiten können keinen Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung auf Beschäftigung darstellen (ebenso schon LAG Köln - 11 Ta 151/96 - LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 40).«

Normenkette:

BGB § 611 ; ZPO § 935 § 940 ;

Gründe:

Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt, weil es an einem Verfügungsgrund fehlt. Der Kläger hat in der Antragschrift den Verfügungsgrund so begründet: Er und seine Ehefrau hätten ihre jeweils einzigen Einnahmequellen aus ihren Beschäftigungen bei der Firma A und Ö GbR verloren. Es bestehe eine erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Antragstellers und seiner Familie. Laut Auskunft der Agentur für Arbeit K bestehe auch kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, so dass für den Erlass einer einstweiligen Verfügung die notwendige Dringlichkeit gegeben sei. In der eidesstattlichen Versicherung wird zudem versichert, dass derzeit keine weiteren Einkunftsquellen, Kindergeld und Erziehungsgeld ausgenommen, für den Antragsteller und seine Ehefrau bestünden.