OLG München - Beschluss vom 21.04.2005
32 Wx 16/05
Normen:
GBO § 78 § 71 ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 142
MDR 2005, 1009
OLGReport-München 2005, 364
Rpfleger 2005, 421

Keine Beschwerdeberechtigung im Antragsverfahren der Grundbuchordnung bei Interesse an Zurückweisung des Antrags

OLG München, Beschluss vom 21.04.2005 - Aktenzeichen 32 Wx 16/05

DRsp Nr. 2005/6906

Keine Beschwerdeberechtigung im Antragsverfahren der Grundbuchordnung bei Interesse an Zurückweisung des Antrags

»Im Antragsverfahren der Grundbuchordnung setzt die Beschwerdeberechtigung voraus, dass der Beschwerdeführer das Ziel verfolgt, dem gestellten Antrag zum Erfolg zu verhelfen. Nicht beschwerdeberechtigt ist derjenige, der das Ziel einer Zurückweisung des Antrags verfolgt.«

Normenkette:

GBO § 78 § 71 ;

Sachverhalt:

Das verfahrensgegenständliche Grundstück stand zunächst im gesamthänderischen Eigentum der an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Beteiligten. Sie bestellten mit Bewilligung vom 28.10.1992 zu Gunsten des Beteiligten zu 3 eine Eigentumsvormerkung an diesem Grundstück; diese wurde am 3.2.1993 im Grundbuch - damals noch vorgetragen als Fl.Nr. XX Grundbuch - eingetragen.

Am 10.12.1999 ließen die beiden gesamthänderischen Voreigentümer das Grundstück an die Beteiligte zu 1 auf. Diese wurde am 11.7.2000 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.