Das verfahrensgegenständliche Grundstück stand zunächst im gesamthänderischen Eigentum der an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Beteiligten. Sie bestellten mit Bewilligung vom 28.10.1992 zu Gunsten des Beteiligten zu 3 eine Eigentumsvormerkung an diesem Grundstück; diese wurde am 3.2.1993 im Grundbuch - damals noch vorgetragen als Fl.Nr. XX Grundbuch - eingetragen.
Am 10.12.1999 ließen die beiden gesamthänderischen Voreigentümer das Grundstück an die Beteiligte zu 1 auf. Diese wurde am 11.7.2000 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
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