OLG Köln - Beschluss vom 24.03.2004
2 Wx 34/03
Normen:
GBO § 71 § 78 § 79 ; GG Art. 25 Art. 100 Abs. 2 ; WÜD Art. 22 ; ZPO § 867 Abs. 3 § 932 ;
Fundstellen:
FGPrax 2004, 100
IPRax 2006, 164
Rpfleger 2004, 478
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 04.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 47/03
AG Bonn,

Keine Beeinträchtigung diplomatischer Immunität eines hoheitlich genutzten Grundstücks durch Eintragung einer Arresthypothek

OLG Köln, Beschluss vom 24.03.2004 - Aktenzeichen 2 Wx 34/03

DRsp Nr. 2004/13847

Keine Beeinträchtigung diplomatischer Immunität eines hoheitlich genutzten Grundstücks durch Eintragung einer Arresthypothek

Die diplomatische Immunität eines hoheitlich genutzten Grundstücks wird nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass zugunsten eines Gläubigers in das Grundbuch eine Arresthypothek eingetragen wird. Es fehlt insoweit an der für die Bejahung einer Immunitätsbeeinträchtigung stets zu fordernden typischen, abstrakten Gefahr für die diplomatische Tätigkeit.

Normenkette:

GBO § 71 § 78 § 79 ; GG Art. 25 Art. 100 Abs. 2 ; WÜD Art. 22 ; ZPO § 867 Abs. 3 § 932 ;

Gründe: