LG Berlin - Beschluss vom 31.07.1996
81 T 290/96
Normen:
ZVG § 43 Abs. 2 § 83 Nr. 1 § 84 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp IV(436)111a
KTS 1997, 472
Rpfleger 1997, 123

Keine Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses wegen unterlassener Zustellung der Ladung zum Versteigerungstermin an den Schuldner

LG Berlin, Beschluss vom 31.07.1996 - Aktenzeichen 81 T 290/96

DRsp Nr. 2004/1564

Keine Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses wegen unterlassener Zustellung der Ladung zum Versteigerungstermin an den Schuldner

Eine unterbliebene Zustellung der Ladung zum Versteigerungstermin an den Schuldner führt nicht zur Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses, wenn das Recht des Schuldners durch den Zuschlag nicht beeinträchtigt wurde.

Normenkette:

ZVG § 43 Abs. 2 § 83 Nr. 1 § 84 Abs. 1 ;
Fundstellen
DRsp IV(436)111a
KTS 1997, 472
Rpfleger 1997, 123