BGH - Urteil vom 25.06.1992
IX ZR 4/91
Normen:
AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BGHR AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 3 Verfügung, unentgeltliche 2
BGHR AnfG § 7 Abs. 1 Rückgewähr 3
BGHR AnfG § 9 Anfechtungsbegehren 1
BGHR AnfG § 9 Bestimmtheit 2
DB 1992, 1976
DRsp IV(438)248b
EWiR § 3 AnfG 2/92, 841
KTS 1993, 95
MDR 1992, 1050
NJW 1992, 2421
WM 1992, 1502
ZIP 1992, 1089

Keine Anfechtbarkeit bei Leistungsausgleich an Dritten

BGH, Urteil vom 25.06.1992 - Aktenzeichen IX ZR 4/91

DRsp Nr. 1993/485

Keine Anfechtbarkeit bei Leistungsausgleich an Dritten

»Eine Zuwendung des Schuldners, für die der Empfänger vereinbarungsgemäß eine ausgleichende Leistung an einen Dritten bewirkt, ist gegenüber dem Empfänger nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG anfechtbar.«

Normenkette:

AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 3 ;

Die klagende Kreissparkasse verlangt von den Bekl., dem Bruder und der Schwägerin ihrer Schuldnerin, im Wege der Gläubigeranfechtung Rückgewähr einer Grundschuld. Die Schuldnerin war alleinige Kommanditistin der J. KG und alleinige Gesellschafterin der Komplementärgesellschaft. Sie war außerdem Kommanditistin der J. & K. KG und Eigentümerin des Betriebsgrundstücks beider Unternehmen. Sie bestellte zugunsten der Kl., die den Unternehmen Kredite gewährt hatte, an dem Betriebsgrundstück Grundschulden und unterwarf sich wegen des Grundschuldkapitals und der Zinsen der Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück; ferner übernahm sie für die Zahlung des Grundschuldbetrags nebst Zinsen die persönliche Haftung und unterwarf sich insoweit gegenüber der Kl. der sofortigen Zwangsvollstreckung aus den Urkunden in ihr gesamtes Vermögen.