OLG Zweibrücken - Urteil vom 29.05.2008
4 U 22/08
Normen:
ZPO § 935 ; ZPO § 940 ; UWG § 12 Abs. 2 ; MarkenG § 15 Abs. 4 ; MarkenG § 15 Abs. 5 ;
Fundstellen:
GRUR-RR 2008, 346
OLGReport-Zweibrücken 2008, 808
Vorinstanzen:
LG Frankenthal (Pfalz) - 2 HKO 153/07 - 13.12.2007,

Keine allgemeine Frist zur Widerlegung der Dringlichkeit im Verfügungsverfahren - Notwendige Maßnahmen bei Verwechselungsgefahr bei Branchenidentität und Identität des Familiennahmens

OLG Zweibrücken, Urteil vom 29.05.2008 - Aktenzeichen 4 U 22/08

DRsp Nr. 2008/15686

Keine allgemeine Frist zur Widerlegung der Dringlichkeit im Verfügungsverfahren - Notwendige Maßnahmen bei Verwechselungsgefahr bei Branchenidentität und Identität des Familiennahmens

»1. Ob ein dringlichkeitsschädliches Zuwarten des Verfügungsklägers vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. 2. Wer in derselben Branche unter seinem Familiennamen einen Geschäftsbetrieb eröffnet, muss alles Erforderliche und Zumutbare tun, um eine Verwechslungsgefahr mit der prioritätsälteren, Bezeichnung eines anderen gleichnamigen Firmeninhabers zu verhindern«

Normenkette:

ZPO § 935 ; ZPO § 940 ; UWG § 12 Abs. 2 ; MarkenG § 15 Abs. 4 ; MarkenG § 15 Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Verfügungsklägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 19. Januar 2006 über eine Verwertungsgesellschaft die Betriebs- und Geschäftsausstattung des Zeugen R... S..., der in der B... Straße 22 in F... ein Fotogeschäft betrieben hatte und in Insolvenz gefallen war. R... S... ist der Schwager der Geschäftsführerin der Klägerin. Die Verfügungsklägerin eröffnete am 19. Januar 2006 unter ihrem Namen ein Fotogeschäft in der A... Straße 8 in F..., in welchem R... S... als angestellter Fotograf bis 31. Juli 2007 mitarbeitete.