OLG Köln - Beschluß vom 03.07.2002
19 W 18/02
Normen:
ZPO §§ 887 888 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 114
OLGReport-Köln 2002, 415
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 25.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 22/01

Kein Zwangsgeld, wenn Erfüllung der titulierten Pflicht unmöglich

OLG Köln, Beschluß vom 03.07.2002 - Aktenzeichen 19 W 18/02

DRsp Nr. 2002/13204

Kein Zwangsgeld, wenn Erfüllung der titulierten Pflicht unmöglich

1. Hat der Vollstreckungsschuldner über die Räumlichkeiten, in denen die titulierten Arbeiten durchgeführt werden sollen, keine Verfügungsgewalt, richtet sich die Zwangsvollstreckung nicht nach § 887 sondern nach § 888 ZPO.2. Auch unter Berücksichtigung aller Darlegungs- und Beweiserleichterungen verbleibt letztlich die Beweislast dafür, dass dem Vollstreckungsschuldner die Erbringung der titulierten Leistung (noch) möglich ist, beim Vollstreckungsgläubiger.

Normenkette:

ZPO §§ 887 888 ;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldner hat in der Sache Erfolg. Die beantragte Festsetzung eines Zwangsgeldes gemäß § 888 ZPO ist zurückzuweisen, da den Vollstreckungsschuldnern nach Überzeugung des Senats die Erbringung der aus dem Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Köln vom 13.12.2001 - 21 O 22/01 - geschuldeten Leistung derzeit nicht möglich ist.