Die zulässige sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldner hat in der Sache Erfolg. Die beantragte Festsetzung eines Zwangsgeldes gemäß § 888 ZPO ist zurückzuweisen, da den Vollstreckungsschuldnern nach Überzeugung des Senats die Erbringung der aus dem Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Köln vom 13.12.2001 - 21 O 22/01 - geschuldeten Leistung derzeit nicht möglich ist.
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