OLG Karlsruhe - Urteil vom 07.04.2004
7 U 26/03
Normen:
ZPO § 528 ; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2004, 511
Vorinstanzen:
LG Mosbach, vom 20.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 107/00

Kein Verfall eines nicht angegriffenen Teiles eines Urteils durch Aufhebung bei selbstständiger Beurteilbarkeit

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.04.2004 - Aktenzeichen 7 U 26/03

DRsp Nr. 2004/13653

Kein Verfall eines nicht angegriffenen Teiles eines Urteils durch Aufhebung bei selbstständiger Beurteilbarkeit

»Greift die Beklagte ein Urteil, das in falscher Besetzung ergangen ist, mit der Berufung nur teilweise an, so verfällt nach neuem Berufungsrecht der nicht angegriffene Teil des landgerichtlichen Urteils nicht der Aufhebung, wenn er selbstständig beurteilbar ist. Eine Aufhebung des Urteils auch insoweit würde gegen § 528 ZPO verstoßen und die obsiegende Klägerin ohne Not der Gefahr von Nachteilen in der Vollstreckung aussetzen, obwohl die Beklagte diesen Teil des Urteils akzeptiert (Abweichung von BGH, Urt. v. 19.10.1988, IVb ZR 10/88, NJW 1989, 229, 230).«

Normenkette:

ZPO § 528 ; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte, die sich mit ihrer Berufung allein gegen die Verurteilung unter I. 2. des angegriffenen Urteils (auf dieses wird wegen des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug verwiesen) mit dem Ziel einer Abweisung der Klage insoweit wendet, hat vorläufigen Erfolg.