Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 10.09.2009 -
Der Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Schuldnerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Gläubigerin zu tragen.
I.
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