OLG Naumburg - Beschluss vom 27.06.2001
1 W 26/01
Normen:
ZPO § 707 § 719 § 769 § 97 Abs. 1 § 707 Abs. 2 § 707 Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg - 6 O 1218/01 (224),

Kein Rechtsmittel gegen einstweilige Anordnung nach § 769 ZPO

OLG Naumburg, Beschluss vom 27.06.2001 - Aktenzeichen 1 W 26/01

DRsp Nr. 2002/5882

Kein Rechtsmittel gegen einstweilige Anordnung nach § 769 ZPO

»Gegen eine Entscheidung nach § 769 ZPO ist grundsätzlich kein Rechtsmittel zulässig, wie sich aus der gebotenen analogen Anwendung des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO ergibt.«

Normenkette:

ZPO § 707 § 719 § 769 § 97 Abs. 1 § 707 Abs. 2 § 707 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I.

Auf Antrag der Beklagten erging am 25.04.2000 ein Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Magdeburg, in welchem Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.080,85 DM zugunsten der Beklagten festgesetzt wurden. Dies betraf die anwaltliche Vertretung in dem Verfahren 10 O 459/97 vor dem Landgericht Magdeburg (= 9 U 1819/97 OLG Naumburg).

Mit Klageschrift vom 27. April 2001 hat der Kläger Vollstreckungsgegenklage erhoben. Er macht geltend, der Beschluss sei verfahrensmäßig nicht ordnungsgemäß und im Übrigen auch deshalb unzulässig, weil die Beklagten den Kläger in vorgenanntem Verfahren nicht vertreten hätten und daher eine Kostenfestsetzung nicht hätte erfolgen dürfen.