I.
Auf Antrag der Beklagten erging am 25.04.2000 ein Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Magdeburg, in welchem Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.080,85 DM zugunsten der Beklagten festgesetzt wurden. Dies betraf die anwaltliche Vertretung in dem Verfahren 10 O 459/97 vor dem Landgericht Magdeburg (= 9 U 1819/97 OLG Naumburg).
Mit Klageschrift vom 27. April 2001 hat der Kläger Vollstreckungsgegenklage erhoben. Er macht geltend, der Beschluss sei verfahrensmäßig nicht ordnungsgemäß und im Übrigen auch deshalb unzulässig, weil die Beklagten den Kläger in vorgenanntem Verfahren nicht vertreten hätten und daher eine Kostenfestsetzung nicht hätte erfolgen dürfen.
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