Das Landgericht hat mit Beschluß vom 21.8.2003 gegen die im Termin vom 31.7.2003 nicht erschienene Zeugin L ein Ordnungsgeld von 150,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, festgesetzt und ihr die durch ihr Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt (§ 380 I ZPO). Das Schreiben der Zeugin vom 4.9.2003 hat es als sofortige Beschwerde ausgelegt, der es mit Beschluß vom 10.9.2003 nicht abgeholfen hat.
Dieser Beschluß ist jedoch rechtsfehlerhaft ergangen, weil das Landgericht nur auf die fehlende Glaubhaftmachung eines Entschuldigungsgrundes abgestellt hat, ohne sich inhaltlich mit dem Schreiben der Zeugin auseinanderzusetzen, die Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses zu prüfen und der Zeugin ggfls. die Möglichkeit einer Glaubhaftmachung einzuräumen.
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