OLG Koblenz - Beschluss vom 07.08.2008
10 W 486/08
Normen:
ZPO § 945 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2009, 153
VersR 2008, 1638
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 08.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 237/08

Kein einstweiliger Rechtsschutz im Hinblick auf Leistungspflicht des Versicherers für stationäre Heilbehandlung

OLG Koblenz, Beschluss vom 07.08.2008 - Aktenzeichen 10 W 486/08

DRsp Nr. 2008/21504

Kein einstweiliger Rechtsschutz im Hinblick auf Leistungspflicht des Versicherers für stationäre Heilbehandlung

»Keine einstweilige Verfügung auf Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers für stationäre Heilbehandlung in 'gemischter Anstalt'.«

Normenkette:

ZPO § 945 ;

Entscheidungsgründe:

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Feststellung, dass der Antragsgegner dem Antragsteller den nicht von der Beihilfe abgedeckten Teil der stationären Behandlung in der P...klinik A. zur Behandlung seiner Erkrankung 'mittelgradig depressive Episoden mit Somatisierungs- und Panikstörungen' zu zahlen habe. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.