OLG Köln - Beschluss vom 04.06.2007
19 W 26/07
Normen:
ZPO § 917 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2008, 232
OLGReport-Köln 2007, 799
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 26.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 163/07

Kein dinglicher Arrest allein aufgrund behaupteter Vermögensstraftat

OLG Köln, Beschluss vom 04.06.2007 - Aktenzeichen 19 W 26/07

DRsp Nr. 2007/19236

Kein dinglicher Arrest allein aufgrund behaupteter Vermögensstraftat

»Allein dadurch, dass der Antragsteller eine Straftat oder eine unerlaubte Handlung des Antragsgegners gegen sein Vermögen behauptet, wird ein Arrestgrund nicht angenommen (Aufgabe von 19 U 205/99 - Beschluss vom 31.03.2000; OLGR 2000, 360 f.).«

Normenkette:

ZPO § 917 Abs. 1 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 08.05.2007, bei Gericht eingegangen am 10.05.2007, ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569, 922 ZPO statthaft und auch im übrigen in formeller Hinsicht unbedenklich. Die zulässige Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass eines dinglichen Arrestes zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden und für den Standpunkt der Antragstellerin günstigeren Beurteilung der Sach- und Rechtslage.