Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 08.05.2007, bei Gericht eingegangen am 10.05.2007, ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569, 922 ZPO statthaft und auch im übrigen in formeller Hinsicht unbedenklich. Die zulässige Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass eines dinglichen Arrestes zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden und für den Standpunkt der Antragstellerin günstigeren Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
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