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Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.
Der Kläger will mit seiner Klage die Unwirksamkeit der Kündigung des mit der Beklagten geschlossenen Stipendienvertrages feststellen lassen und macht Vergütungsvergütungsansprüche für den Zeitraum 14.02.2005 bis 31.08.2005 in Höhe von 3.920,00 EUR geltend.
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