LAG München - Beschluss vom 17.04.2007
6 Ta 127/06
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 3 ; WeiterbildungsO (Ärzte in Bayern) § 10 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kempten, vom 02.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2261/01

Kein Arbeitsrechtsweg für Erteilung eines Weiterbildungszeugnisses für bayerischen Arzt

LAG München, Beschluss vom 17.04.2007 - Aktenzeichen 6 Ta 127/06

DRsp Nr. 2007/14415

Kein Arbeitsrechtsweg für Erteilung eines Weiterbildungszeugnisses für bayerischen Arzt

1. Zwischen dem weiterzubildenden und dem weiterbildenden Arzt besteht ein öffentlich-rechtliches Weiterbildungsverhältnis.2. Die ärztliche Weiterbildung im Krankenhaus ist persönlich zu vermitteln und insgesamt als hoheitlich anzusehen; für das Verlangen auf Erteilung eines Weiterbildungszeugnisses ist der weiterbildende Arzt der einzig richtige Adressat.3. Die Verfolgung eines Anspruchs im Wege der Zusammenhangsklage nach § 2 Abs. 3 ArbGG wird ausgeschlossen, wenn für seine Geltendmachung die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; das gilt für alle Streitigkeiten, die vor die Verwaltungsgerichte gehören und damit auch für das Verlangen auf Erteilung eines Weiterbildungszeugnisses.4. Dass der Arbeitnehmer diesen Anspruch auch gegen das Klinikum als seinen ehemaligen Arbeitgeber geltend gemacht hat, er gegebenenfalls sogar eine gesamtschuldnerische Verurteilung begehrt, kann die ausschließliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte weder verhindern noch für das Verlangen auf Erteilung eines Weiterbildungszeugnisses den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnen; das Klinikum ist für ein solches Verlangen nicht passiv legitimiert.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 3 ; WeiterbildungsO (Ärzte in Bayern) § 10 ;

Gründe: