KG - Beschluss vom 19.10.2004
14 W 49/04
Normen:
ZPO § 935 ;
Fundstellen:
DB 2005, 279
DStR 2005, 79
KGReport 2005, 80
NZG 2005, 83
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 14.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 95 O 131/04

kein Anspruch eines Kommanditisten auf Herausgabe einer Liste der Gesellschafter; kein Anspruch auf Untersagung einer Beschlussfassung auf einer Gesellschafterversammlung im Rahmen einer einstweiligen Verfügung

KG, Beschluss vom 19.10.2004 - Aktenzeichen 14 W 49/04

DRsp Nr. 2004/17233

kein Anspruch eines Kommanditisten auf Herausgabe einer Liste der Gesellschafter; kein Anspruch auf Untersagung einer Beschlussfassung auf einer Gesellschafterversammlung im Rahmen einer einstweiligen Verfügung

Normenkette:

ZPO § 935 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angegriffenen Beschluss Bezug genommen, die auch durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden.

Der Antragsteller kann nicht im Wege der einstweiligen Verfügung die Übersendung einer Gesellschafterliste verlangen, da ein Verfügungsgrund insofern nicht gegeben ist. Eine besondere Eilbedürftigkeit lässt sich nicht aus dem Umstand herleiten, dass mögliche Ansprüche anderer Gesellschafter der Antragsgegnerin am 31.12.2004 verjähren würden, da eine besondere Eilbedürftigkeit zugunsten des Antragstellers mit Ansprüchen anderer Gesellschafter nicht begründet werden kann. Seine Auffassung, gemeinsam mit anderen Gesellschaftern könne er seine Rechte besser durchsetzen, ist im Verhältnis zur Antragsgegnerin kein schutzwürdiges Anliegen, das einen Verfügungsgrund darstellen könnte. Abgesehen davon kann der Antragsteller als Gesellschafter selbst Einsicht in das Handelsregister nehmen und die erforderlichen Angaben kurzfristig erhalten.