Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angegriffenen Beschluss Bezug genommen, die auch durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden.
Der Antragsteller kann nicht im Wege der einstweiligen Verfügung die Übersendung einer Gesellschafterliste verlangen, da ein Verfügungsgrund insofern nicht gegeben ist. Eine besondere Eilbedürftigkeit lässt sich nicht aus dem Umstand herleiten, dass mögliche Ansprüche anderer Gesellschafter der Antragsgegnerin am 31.12.2004 verjähren würden, da eine besondere Eilbedürftigkeit zugunsten des Antragstellers mit Ansprüchen anderer Gesellschafter nicht begründet werden kann. Seine Auffassung, gemeinsam mit anderen Gesellschaftern könne er seine Rechte besser durchsetzen, ist im Verhältnis zur Antragsgegnerin kein schutzwürdiges Anliegen, das einen Verfügungsgrund darstellen könnte. Abgesehen davon kann der Antragsteller als Gesellschafter selbst Einsicht in das Handelsregister nehmen und die erforderlichen Angaben kurzfristig erhalten.
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