OLG Zweibrücken - Beschluss vom 27.08.2002
5 WF 60/02
Normen:
ZPO § 929 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 1657
OLGReport-Zweibrücken 2003, 35
Rpfleger 2003, 36
Vorinstanzen:
AG Frankenthal (Pfalz) - 7a F 201/02 - 28.06.2002,

Justizvolliehung eines Arrestbefehls

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.08.2002 - Aktenzeichen 5 WF 60/02

DRsp Nr. 2002/13462

Justizvolliehung eines Arrestbefehls

»Wird ein Arrestbefehl auf Widerspruch hin durch Urteil - auch ohne wesentliche Änderungen - bestätigt, beginnt mit Verkündung des Urteils immer eine neue Frist zur Vollziehung des Arrestes zu laufen.«

Normenkette:

ZPO § 929 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 29. April 2002 hat das Amtsgericht - Familiengericht -Frankenthal (Pfalz) zur Sicherung einer zukünftigen Zugewinnausgleichsforderung der Gläubigerin in Höhe von 354 036,-- EUR und des zu erwartenden Kostenerstattungsanspruchs für das Arrest- und Vollziehungsverfahren in Höhe von 3 204,-- EUR den dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen des Schuldners angeordnet sowie in Vollziehung des Arrestes diverse Pfändungen ausgesprochen und die Eintragungen mehrerer Zwangssicherungshypotheken angeordnet. Mit weiterem Beschluss vom 21. Mai 2002 hat das Familiengericht das Verfahren zur Sicherung der zukünftigen Zugewinnausgleichsforderung aus dem Scheidungsverbundverfahren abgetrennt und entschieden, dieses als selbständiges Arrestverfahren zu führen. Des Weiteren hat es der Beschwerde der Gläubigerin gegen die Zurückweisung des weitergehenden Antrags auf Vollziehung des Arrestes gemäf3 vorherigem Beschluss vom 29. April 2002 abgeholfen, eine weitere Pfändung ausgebracht sowie den Vollzug von Pfändungen nicht auf Höchstbeträge beschränkt.