OLG Dresden - Urteil vom 04.04.2000
14 U 3504/99
Normen:
BGB § 242 ; MarkenG § 14 Abs. 2, Abs. 5, Abs. 6 § 19 Abs. 1, Abs. 2 § 8 Abs. 2 Nr. 2 § 14 Abs. 2 Nr. 2 letzter HS § 14 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713. ;
Fundstellen:
OLGR-Dresden 2001, 18
OLGReport-Dresden 2001, 18
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 5282/99

Johann-Sebastian-Bach; Freihaltebedürfnis für Benutzung des Namens und des Bildnisses; Verwechslungsgefahr mit einer eingetragenen Marke

OLG Dresden, Urteil vom 04.04.2000 - Aktenzeichen 14 U 3504/99

DRsp Nr. 2000/9228

"Johann-Sebastian-Bach"; Freihaltebedürfnis für Benutzung des Namens und des Bildnisses; Verwechslungsgefahr mit einer eingetragenen Marke

»1. Hinsichtlich der Benutzung des Namens und Bildnisses von Johann-Sebastian-Bach besteht ein erhebliches Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit. Da er als weltberühmte Person der Zeitgeschichte Teil des der Öffentlichkeit zustehenden kulturellen Erbes ist, darf die Nutzung seiner Persönlichkeitsmerkmale nicht zu Gunsten eines einzelnen Markeninhabers monopolisiert werden.2. Es genügen deshalb bereits geringe Abweichungen, um eine Verwechslungsgefahr mit der eingetragenen Marke "Johann-Sebastian-Bach" zu verneinen.«

Normenkette:

BGB § 242 ; MarkenG § 14 Abs. 2, Abs. 5, Abs. 6 § 19 Abs. 1, Abs. 2 § 8 Abs. 2 Nr. 2 § 14 Abs. 2 Nr. 2 letzter HS § 14 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713. ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um markenrechtliche Ansprüche.

Der Kläger ist seit 1996 gewerblich tätig im Bereich Merchandising und Produktnamensentwicklung.

Der Beklagte betreibt unter der Bezeichnung "xxxxxxxxxxx xxxx" einen Wein- und Spirituosenhandel als nicht im Handelsregister eingetragene Einzelfirma. Seine geschäftlichen Aktivitäten, deren Schwerpunkt in xxxxxxxxx liegt, erstrecken sich auch auf xxxxxxx, wo der Beklagte eine Niederlassung unterhält.