Autor: Riedel |
Die VO (EG) Nr. 1896/2006 (EuMahnVO, siehe Allgemeiner Teil - Europäisches Mahnverfahren) lässt die EuVTVO unberührt (Art. 1 Abs. 2 EuMahnVO). Auch wenn die Voraussetzungen für den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls gegeben sind, kann der Antragsteller gleichwohl in einem nationalen Verfahren einen Vollstreckungstitel erwirken und diesen in Anwendung der EuVTVO als Europäischen Vollstreckungstitel bestätigen lassen.
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