Autor: Riedel |
Soweit sich Einwendungen des Schuldners gegen das Vollstreckungsverfahren als solches richten, sind sie mit den einschlägigen Vorschriften des Vollstreckungsstaates zu verfolgen. In Deutschland gilt hierfür insbesondere die Regelung des § 766 ZPO.
Einwendungen des Schuldners gegen den titulierten Anspruch können grundsätzlich nur im Urteilsstaat geltend gemacht werden. Jedoch wird mit § 1109 Abs. 2 ZPO und der darin enthaltenen Verweisung auf § 1086 ZPO die Möglichkeit einer Vollstreckungsabwehrklage eröffnet. In diesem Rahmen können aber nur solche Einwendungen verfolgt werden, die im Urteilsstaat nicht berücksichtigt werden konnten, weil sie erst später entstanden sind.
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