IV. Einwendungen des Schuldners

Autor: Riedel

Einwendung gegen das Vollstreckungsverfahren

Soweit sich Einwendungen des Schuldners gegen das Vollstreckungsverfahren als solches richten, sind sie mit den einschlägigen Vorschriften des Vollstreckungsstaates zu verfolgen. In Deutschland gilt hierfür insbesondere die Regelung des § 766 ZPO.

Einwendung gegen den titulierten Anspruch

Einwendungen des Schuldners gegen den titulierten Anspruch können grundsätzlich nur im Urteilsstaat geltend gemacht werden. Jedoch wird mit § 1109 Abs. 2 ZPO und der darin enthaltenen Verweisung auf § 1086 ZPO die Möglichkeit einer Vollstreckungsabwehrklage eröffnet. In diesem Rahmen können aber nur solche Einwendungen verfolgt werden, die im Urteilsstaat nicht berücksichtigt werden konnten, weil sie erst später entstanden sind.