IV. Ausländisches Sekundärinsolvenzverfahren

Autor: Riedel

Beschränkung des inländischen Hauptverfahrens

Wie nach § 356 InsO und Art. 27 EuInsVO vorgesehen, hindert auch in den meisten Drittstaaten ein ausländisches Insolvenzverfahren nicht die Eröffnung eines gesonderten Insolvenzverfahrens, das sich auf das im Inland belegene Vermögen bezieht (Sekundärinsolvenzverfahren). In diesem Falle ist der Anspruch der deutschen Rechtsordnung, auch das im Ausland befindliche Vermögen des Schuldners dem inländischen Insolvenzverfahren zu unterwerfen, nicht mehr durchsetzbar. Ein zur Masse eines Sekundärinsolvenzverfahrens gehörender Anspruch aus Insolvenzanfechtung kann jedoch vom Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens dann geltend gemacht werden, wenn das Sekundärverfahren abgeschlossen und der Anspruch vom Verwalter des Sekundärverfahrens nicht verfolgt worden ist (BGH v. 20.11.2014 - IX ZR 13/14).

Beteiligung am Sekundärinsolvenzverfahren